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Leistungsorientierte Bezahlung

Nach § 18 des TVöD-V sollen leistungsorientierte Entgelte dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern, die Effektivität und Effizienz der Organisation und der Prozesse zu steigern und zugleich Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz zu stärken.

Für Beamtinnen und Beamte ist im Landesbesoldungsgesetz (LBesG) NRW gem. § 60 Abs. 4 LBesG ein Leistungsbezug ermöglicht worden.

Beim KRZN ist somit eine leistungsorientierte Bezahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich. 

Die Modalitäten der leistungsorientierten Bezahlung regelt eine Dienstvereinbarung zwischen Verwaltung und dem Personalrat. Auf dieser Grundlage werden jährliche Zielvereinbarungen geschlossen. Die Ziele sollen dabei messbar, zählbar und anderweitig objektivierbar und realistisch in der jeweiligen Arbeitszeit erreichbar sein. Die jeweilige Zielerreichung bestimmt am Ende die leistungsorientierte Bezahlung. Zielvereinbarungen können individuell oder für Gruppen geschlossen werden.
 

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